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Statuten

Genossenschaft für Alterswohnungen Degersheim 9113

Artikel 1

Unter dem Namen „Genossenschaft für Alterswohnungen, Degersheim“ besteht mit Sitz in Degersheim eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft.

Artikel 2

Die Genossenschaft erstrebt die Bereitstellung preiswerter Wohnungen, vorwiegend für betagte Ehepaare und Einzelpersonen, insbesondere durch den Erwerb geeigneter Grundstücke oder Baurechte, deren Überbauung oder Umbau und deren Vermietung oder Verkauf. Sie kann auch Raum für andere öffentliche Aufgaben zur Verfügung stellen. Die Genossenschaft erstrebt keinen Gewinn.

Mitgliedschaft

Artikel 3

Genossenschafter können werden:

a) handlungsfähige natürliche Personen,

b) juristische Personen,

c) Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben einen Vertreter zu bestimmen und üben durch diesen die Mitgliedschaftsrechte aus.

Artikel 4

Die Verwaltung entscheidet über die Aufnahme neuer Genossenschafter. Gegen den Entscheid der Verwaltung kann an die Generalversammlung rekurriert werden.

Artikel 5

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss,

c) durch Tod,

d) durch Auflösung der juristischer Person,

Artikel 6

Der Austritt kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an die Verwaltung erfolgen. Während der ersten drei Jahre der Mitgliedschaft ist der Austritt ausgeschlossen. Der austretende Genossenschafter hat nur Anspruch auf Rückzahlung der Anteilscheine aufgrund des Reinvermögens der letzten Jahresrechnung, höchstens aber zum Nennwert. Die Auszahlung der Anteilscheine kann auf Beschluss der Verwaltung bis zu drei Jahren aufgeschoben werden.

Artikel 7

Ein Mitglied kann durch die Verwaltung jederzeit ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wenn es den Beschlüssen der Genossenschaftsorgane zuwiderhandelt oder sonstwie die Interessen der Genossenschaft verletzt. Den Ausgeschlossenen steht binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Beschlusses das Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Die finanziellen Folgen des Ausschlusses sind dieselben wie beim freiwilligen Austritt gemäss Artikel 6.

Artikel 8

Die Mitgliedschaft gemäss Artikel 5 c und 5 d erlischt mit dem Tode des Genossenschafters bzw. bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Sofern die Erben nicht innert drei Monaten nach dem Tode des Genossenschafters die Mitgliedschaft ausdrücklich ablehnen, werden sie ohne weiteres Mitglied (OR Art. 847, Abs. 2). Dieselbe Regelung gilt für die Übernahme von Aktiven und Passiven einer juristischen Person. Geht die Mitgliedschaft nicht auf die Erben über, so werden diesen die Anteilscheine der verstorbenen Genossenschafter aufgrund des Reinvermögens der letzten Jahresrechnung, höchstens aber zum Nennwert, zurückbezahlt.

Rechte und Pflichten der Genossenschafter

Artikel 9

Jedes Mitglied der Genossenschaft hat mindestens einen auf den Namen lautenden Anteilschein von Fr. 500.00 zu übernehmen. Die Verwaltung kann die Anzahl weiterer Anteilscheine beschränken.

Artikel 10

Die Anteilscheine werden, sofern es die Jahresrechnung nach Vornahme der notwendigen Rückstellungen und Abschreibungen gestattet, verzinst, höchstens aber zur Hälfte des Hypothekarzinssatzes für die erste Hypothek der St. Galler Kantonalbank, im Maximum zu 3 ½ %. Über die Höhe der Verzinsung beschliesst die Generalversammlung endgültig.

Artikel 11

Die Anteilscheine sind nur mit Einwilligung der Verwaltung übertrag- und verpfändbar. Verpfändung begründet keine Mitgliedschaftsrechte. Es steht der Verwaltung frei, solche Anteilscheine ohne Kündigung auszulösen.

Artikel 12

Die über den Pflicht-Anteilschein hinaus gezeichneten Anteilscheine sind auf sechs Monate auf Ende eines Kalenderjahres kündbar. Ihre Rückzahlung kann von der Verwaltung bis zu drei Jahren nach Fälligkeit aufgeschoben werden. Sie erfolgt zum Bilanzwert der letzten Jahresrechnung, höchstens aber zum Nennwert. Die Verzinsung erfolgt bis zur Rückzahlung.

Artikel 13

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 14

Zur Deckung von Bilanzverlusten besteht keine Nachschusspflicht der Genossenschafter.

Artikel 15

Jeder Genossenschafter hat eine Stimme, ungeachtet der Zahl der Anteilscheine. Juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts üben das Stimmrecht durch einen von ihnen bevollmächtigten Vertreter aus. Jeder Genossenschafter kann das Stimmrecht durch einen Vertreter, der Genossenschafter ist, oder durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen ausüben. Vertretungsweise kann nur eine Stimme abgegeben werden.

Betriebsmittel

Artikel 16

Die Genossenschaft verschafft sich die finanziellen Mittel aus:

a) Anteilscheinen,

b) Darlehen und Bankkrediten mit und ohne grundpfandrechtliche Sicherstellung,

c) Subventionen,

d) Ausgabe von Obligationen,

e) Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen.

Vermietung und Verkauf

Artikel 17

Die Vermietung erfolgt in erster Linie an Bedürftige, betagte Ehepaare und betagte Einzelpersonen. Einwohner der Gemeinde Degersheim haben den Vorzug. Für die Vermietung subventionierter Wohnungen gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und verwaltungsrechtlichen Auflagen. Die Verwaltung besorgt den Abschluss der Mietverträge.

Artikel 18

Die Mietzinse sind nach den Selbstkosten festzusetzen, müssen jedoch ausreichen:

a) zur Verzinsung des investierten Kapitals und zur Leistung der ordentlichen Tilgungsraten sowie eines allfälligen Baurechtszinses,

b) zur Bestreitung der Steuern, Abgaben, Gebühren und Verwaltungskosten,

c) zum angemessenen Unterhalt der Gebäude und des Umgeländes,

d) zur Äufnung des Amortisationsfonds, des Reservefonds und zur Deckung allfälliger Risiken.

Artikel 19

Grenzbereinigungen, Landabtausch, die Übernahme von Perimeterverpflichtungen, die Abtretung im Expropriationsverfahren fallen in die Kompetenz der Verwaltung.

Organisation

Artikel 20

a) die Generalversammlung,

b) die Verwaltung,

c) die Revisionsstelle.

a) Die Generalversammlung

Artikel 21

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

a) Festsetzung und Änderung der Statuten,

b) Wahl der Verwaltung, des Präsidenten und der Kontrollstelle,

c) Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz, des Berichtes der Kontrollstelle und Entlastung der Verwaltung,

d) Rekursentscheide über den Ausschluss und die Verweigerung der Aufnahme von Mitgliedern,

e) Beschlussfassung über die Verzinsung des Anteilscheinskapitals,

f) Beschlussfassung über Erwerb, Überbauung und Veräusserung von Liegenschaften, Stockwerken usw., selbständigen und dauernden Rechten, Miteigentumsanteilen an Grundstücken oder sonstigen Beteiligungen an Grundeigentum, Festsetzung von Verkaufspreis und Verkaufsbedingungen,

g) Auflösung der Genossenschaft und Wahl der Liquidatoren,

h) Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind.

Artikel 22

Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die Kontrollstelle, einberufen. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, spätestens im Juni statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen:

a) auf Beschluss der Verwaltung,

b) auf Verlangen der Kontrollstelle,

c) auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder.

Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert acht Wochen nach Einreichung des Begehrens einzuberufen.

Artikel 23

Die Mitglieder sind wenigstens zehn Tage vor der Generalversammlung durch die einberufenden Organe schriftlich einzuladen mit Bekanntgabe der Traktanden. Anträge von Mitgliedern, über die an der ordentlichen Generalversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen bis Ende Februar schriftlich an die Verwaltung eingereicht werden.

Artikel 24

Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung durch ein von der Verwaltung bestimmtes Mitglied geleitet.

Artikel 25

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes vorsehen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter mit Stichentscheid.

Artikel 26

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

b) Die Verwaltung

Artikel 27

Der Verwaltung obliegen sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung oder der Kontrollstelle vorbehalten sind, insbesondere die gesamte Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen. Die Politische Gemeinde Degersheim kann einen Vertreter in die Verwaltung delegieren. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltung selbst. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder wieder wählbar.

Artikel 28

Die Verwaltung kann Aufgaben einem oder mehreren Ausschüssen übertragen. Diesen hat ein Mitglied der Verwaltung anzugehören. Im Rahmen ihrer Geschäftsorgane kommt den Ausschüssen Selbständigkeit zu. Sie sind der Verwaltung für ihre Tätigkeit verantwortlich.

Artikel 29

Die Mitglieder der Verwaltung zeichnen kollektiv zu zweien, zusammen mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten.

Artikel 30

Die Verwaltung und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Artikel 31

Verwaltung und Ausschüsse führen über ihre Sitzungen Protokoll.

Artikel 32

Das ist das Kalenderjahr. Verwaltung und Buchführung haben nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen.

Artikel 33

Für Investitionen und Anschaffungen ist die Kreditkompetenz auf Fr. 75’000 jährlich beschränkt. Davon ausgenommen sind die Aufwendungen für den laufenden Unterhalt sowie für Wohnungsrenovationen.

Artikel 34

Die Entschädigung an Verwaltung und Ausschüsse werden von der Generalversammlung festgelegt, wobei die Ausrichtung von Tantiemen ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen ist gewährleistet. Mitglieder von Fachausschüssen, die nicht Genossenschafter sind, können durch die Verwaltung im Rahmen ihrer Kreditvollmacht angemessen entschädigt werden.

c) Die Revisionsstelle

Artikel 35

Als Revisionsstelle ist ein zugelassener Revisor oder eine zugelassene Revisionsunternehmung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 5 f. RAG) zu wählen. Ein Mitarbeiter der öffentlichen Hand kann als Revisionsstelle gewählt werden, wenn er die Anforderungen des Revisionsaufsichtsgesetzes erfüllt. Die Unabhängigkeit richtet sich ausschliesslich nach Art. 729 Abs. 1 OR. Art. 729 Abs. 2 OR findet keine Anwendung. Dem gewählten Revisor bzw. der gewählten Revisionsunternehmung ist es demnach untersagt, bei der Buchführung mitzuwirken und andere Dienstleistungen für die Genossenschaft zu erbringen. Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. Die Generalversammlung kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn

a) die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist,

b) sämtliche Genossenschafter zustimmen,

c) die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat,

d) keine anderen gesetzlichen oder vertraglichen Gründe die Genossenschaft zu einer Revision verpflichten.

Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung wird diesfalls bis zum Vorliegen des Revisionsberichts über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes keinen Beschluss fassen.

Artikel 36

Die Revisionsstelle führt eine eingeschränkte Revision nach Art. 727a OR durch. Die Aufgaben und Verantwortung der Revisionsstelle richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Revisionsstelle legt rechtzeitig vor Drucklegung des Geschäftsberichtes einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor. Sie empfiehlt der Generalversammlung die Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder die Rückweisung der Jahresrechnung. Mindestens ein Mitglied der Revisionsstelle ist verpflichtet, an der ordentlichen Generalversammlung teilzunehmen. Der Revisionsstelle ist jederzeit, auch ohne Voranmeldung, Einsicht in die gesamte Geschäfts- und Rechnungsführung zu gewähren. Es sind ihr alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu Zwischenrevisionen berechtigt. Die Revisionsstelle ist verpflichtet, jede von ihr festgestellte Unregelmässigkeit dem Vorstand mitzuteilen. Die Revisionsstelle wahrt bei der Berichterstattung die Geschäftsgeheimnisse der Genossenschaft. Ihr und ihren Mitgliedern ist es untersagt, von den Wahrnehmungen, die sie bei der Ausführung ihres Auftrages gemacht haben, einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft oder Dritten Kenntnis zu geben. Schlussbestimmungen

Artikel 37

Zur Auflösung der Genossenschaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Vermögen der Genossenschaft wird, nach Tilgung ihrer Schulden und Verpflichtungen, zur Rückzahlung der Anteilscheine verwendet. Ein allfälliger Überschuss ist der Gemeinde Degersheim zu übergeben.

Artikel 38

Die Generalversammlung kann die vollständige oder teilweise Revision dieser Statuten mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschliessen. Vorbehalten bleibt Artikel 899 Abs, 1 OR. Vorgeschlagene Statutenänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt gegeben werden.

Artikel 39

Soweit diese Statuten keine anderslautende Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

Artikel 40

Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt

Genehmigung der Statuten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung der Genossenschaft für Alterswohnungen vom 14. Mai 2013 genehmigt worden.

Sie ersetzen diejenigen vom 7. April 1977 mit den Abänderungen vom 26. September 1977, vom 7. Mai 2004, vom 11. Mai 2005, vom 06. Mai 2009 und vom 11.Mai 2010.

Degersheim, 14. Mai 2013 Genossenschaft für Alterswohnungen, Degersheim

Der Präsident: W. Blaser Der Aktuar: E. Scheurer